Berufslernverbund Thal-Gäu-Bipperamt


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Statuten


STATUTEN
Verein Berufslernverbund Thal-Gäu-Bipperamt
mit Sitz in Balsthal
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom: 20.Oktober 1998




Firma, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1

Name und Sitz
Unter dem Namen „Verein Berufslernverbund Thal-Gäu-Bipperamt“, im folgenden Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz in Balsthal.

Art. 2

Zweck
Der Verein leistet einen Beitrag zur Förderung des beruflichen Nachwuchses und zur Versorgung des regionalen Arbeitsmarktes mit qualifizierten Fachkräften und Nachwuchskadern. Er fördert die Zusammenarbeit in der Lehrlingsausbildung und den Kontakt zu Behörden, Gemeinden, Wirtschaft, Ausbildungsstätten usw.
Der Verein kann eine Lehrwerkstatt betreiben

Mitgliedschaft

Art. 3

Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche bereit sind den Vereinszweck zu unterstützen.

Art. 4

Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Der Vorstand entscheidet auf schriftliches Gesuch hin über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten an den Vorstand jeweils auf den 31. Dezember.

Ein Mitglied, welches in erheblicher Weise gegen die Bestimmungen der Statuten, des Verbundvertrages oder die Beschlüsse des Vereins verstösst, kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Wer die Mitgliederbeiträge nicht bezahlt, kann vom Vorstand auf die nächste Generalversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Finanzielle Mittel und Haftung

Art. 5

Finanzielle Mittel
Die Auslagen des Vereins werden aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder bestritten.
Die Aufwendungen des Berufslernverbunds werden insbesondere gedeckt durch:
a) die Verbundfirmen gemäss Verbundvertrag;
b) allfällige Beiträge von Bund und Kantonen;
c) Zuwendungen Dritter;
d) Beiträge des Vereins;
e) Gebühren für die Vermittlung von Absolventen und Absolventinnen und für andere Dienstleistungen an Drittfirmen;
f) Sponsoring und Gönnerbeiträge, Ausbildungsbeiträge.

Art. 6

Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins und des Berufslernverbunds haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

Organisation des Vereins

Art. 7

Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisoren resp. Revisor.

Die Mitgliederversammlung

Art. 8

Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und vertritt die Gesamtheit der Mitglieder.
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen insbesondere:
a) Festsetzung und Änderung der Vereinsstatuten;
b) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
c) Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder;
d) Wahl der Revisoren resp. Revisor;
e) Prüfung und Abnahme der Jahresberichte und -rechnungen von Verein und Berufslernverbund;
f) Prüfung und Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung der Lehrwerkstatt;
g) Décharge-Erteilung an den Vorstand und die anderen Vereinsorgane.

Art. 9

Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, welches vom 1. August bis 31. Juli dauert, abgehalten.
1)
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a) auf Beschluss des Vorstandes;
b) auf Verlangen eines Fünftels der Vereinsmitglieder.

Art. 10

Einberufung und Traktanden
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Allen Mitgliedern ist mindestens drei Wochen im Voraus eine schriftliche Einladung unter Angabe der Traktanden zuzustellen. Jedes Mitglied kann bis 10 Tage vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidenten beantragen, dass ein Gegenstand auf die Traktandenliste gesetzt wird. Über solche Anträge kann nur gültig Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder mit der sofortigen Behandlung einverstanden sind. Statutenänderungen bedürfen in jedem Fall der Vorankündigung.

Art. 11

Wahlen und Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht durch einen Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt wird.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst.

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Fusion ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 12

Vorsitz und Protokoll
Die Präsidentin/der Präsident des Vorstandes führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall vertritt ihn die Vizepräsidentin/der Vizepräsident.
Die Aktuarin/der Aktuar oder eine vom Vorstand bestimmte Person (z.B. Vereinssekretariat) führt über die Verhandlung ein Protokoll, das von der/vom Vorsitzenden und von der Aktuarin/vom Aktuar zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand

Art. 13

Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und maximal 6 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich ausser dem Präsidium selbst. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Berufslernverbunds und der Ausbildungsleiter der Lehrwerkstatt sind mit Stimmrecht zusätzlich im Vorstand vertreten.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Art. 14

Zuständigkeit
Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. In seine Zuständigkeit fallen
insbesondere:

a) Vorbereitung der Geschäfte, die der Mitgliederversammlung vorzulegen sind, Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug der Vereinsbeschlüsse;
b) Vertretung des Vereins nach aussen ( wird durch den Vorstand geregelt)
c) Genehmigung der Verträge mit neuen Verbundfirmen;
d) Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern;
e) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der Mitglieder von allfälligen ständigen Kommissionen (z.B. einer Einführungskommission);
f) Buchführung des Vereins, Aufsicht über die Buchführung des Berufslernverbunds, Genehmigung des Voranschlages des Vereins und des Berufslernverbunds;
g) mittelfristige Planung zuhanden der Mitgliederversammlung;
h) Beschluss über Zusammenarbeitsverträge mit anderen Bildungsinstitutionen;
i) Beschluss des Pflichtenhefts für die Geschäftsleitung des Berufslernverbunds und über dessen Aufbau und Betrieb;
j) Aufsicht über die Tätigkeit des Berufslernverbunds und die Umsetzung des Pflichtenhefts;
k) Wahl der Geschäftsleitung des Berufslernverbunds.
l) Aufsicht über die Lehrwerkstatt;
m) Wahl des Ausbildungsleiters der Lehrwerkstatt und des notwendigen Personals;
n) Abschluss der für den Betrieb der Lehrwerkstatt notwendigen Verträge;
o) Beschluss des Betriebsreglements für die Lehrwerkstatt;
p) Genehmigung des Voranschlages der Lehrwerkstatt.

Art. 15

Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf Verlangen von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden.

Art. 16

Beschlussfähigkeit und Verfahren
Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind beschlussfähig.
2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Auf dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes an einer Sitzung zu verlangen.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das an der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.

Die Revisoren resp. Revisor

Art. 17

Revisoren resp. Revisor
Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachtechnisch ausgewiesene Rechnungsrevisoren für die Dauer von 2 Jahren. Anstelle der Revisoren kann im Auftrage der Mitgliederversammlung auch eine Treuhandfirma amtieren.
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung des Vereins, des Berufslernverbunds und der Lehrwerkstatt. Sie können mit weiteren Prüfungen beauftragt werden.

Schlussbestimmungen

Art. 18

Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Bei einer Auflösung wird das Vermögen einem Berufs- Ausbildungsverbund oder einer anderen Institution vermacht, welche sich mit der Förderung der Berufsbildung befasst. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, hat der Vorstand die Liquidation durchzuführen.

Art. 19

Eintrag im Handelsregister
Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Bestimmung beauftragt.

Art. 20

Inkrafttreten
Die Statuten treten nach deren Annahme durch die Gründungsversammlung vom 20.Oktober 1998 in Kraft.


Balsthal, den 13. November 1998

Der Präsident/Die Präsidentin      Der Aktuar/Die Aktuarin
sig. Christine Haenggi                 sig. Sonja Born

1) Änderung von Art. 9 beschlossen an der Generalversammlung vom 26. Januar 2000
2) Änderung von Art. 16 beschlossen an der Generalversammlung vom 15. November 2001

Die Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 20. November 2008 revidiert. Die Revision tritt am 20. November 2008 in Kraft.

Balsthal, 20. November 2008

Die Präsidentin          Der Aktuar
Christine Haenggi      Hans Weber

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